Luftdichtheitsprüfung im Differenzdruckverfahren
Der Blower-Door-Test
Ein luftdichtes Gebäude?
Die Theorie der „atmenden Wand“ stammt aus dem 19. Jhd. – ein Märchen, daß sich bis heute hartnäckig hält. Wände sind prinzipiell luftdicht. Der Luftaustausch muß über Fensterlüftung oder mechanische Lüftung herbeigeführt werden. Unter Atmung kann allenfalls eine Regulierung der Raumluftfeuchte verstanden werden, also eine vorübergehende Aufnahme und Wiedergabe von Wasserdampf. Dies geschieht aber nur in den ersten 1-2 cm des Innenputzes.
Für den Bewohner bedeutet eine undichte Gebäudehülle neben dem erhöhten Heizwärmebedarf auch einen verminderten Wohnkomfort, da Zuglufterscheinungen und Kältezonen in der Wohnung auftreten. Weiterhin kann es zu Schimmelpilzbefall im Bereich der Fugen und Spalten kommen, denn Undichtheiten wirken wie Wärmebrücken.
Was zunächst verborgen bleibt: durch Leckagen in der Gebäudehülle strömt die warme, feuchte Raumluft auch direkt in die Baukonstruktion (sog. konvektiver Wasserdampftransport) und kühlt sich dort zunehmend ab. Der kondensierende Wasserdampf kann zur Durchfeuchtung der Konstruktion und Entstehung von Bauschäden führen, die u. U. erst nach Jahren auftreten und dann kostspielige Sanierungen erforderlich machen.
Natürlich muß regelmäßig gelüftet werden - kurz und kräftig! Die sog. Stoßlüftung sorgt für den schnellen Austausch der Luft, ohne daß hierdurch die Bauteile (Wände, Decken, Boden) auskühlen. So wird die Raumluft schnell wieder temperiert und die Lüftungswärmeverluste bleiben gering.
Das Prüfverfahren
Die Luftdichtheit von Gebäuden wird mit dem Differenzdruckverfahren nach DIN EN 13829 bestimmt. Hierzu wird ein Gebläse mit einer Meßeinheit in eine Gebäudeöffnung (Fenster oder Tür) eingebaut und dann eine Druckdifferenz von 50 Pa (entspricht 0,5 mbar bzw. 0,5 cm Wassersäule) zwischen dem Gebäudeinneren und dem atmosphärischen Druck erzeugt. Aus der Menge der nachströmenden Luft bezogen auf das Raumvolumen kann eine Aussage über die relative Gebäudedichtheit getroffen werden. Es gibt kein absolut dichtes Gebäude. Entscheidend ist, an welchen Stellen sich ggf. Leckagen befinden und in welchem Maße. Eine Leckagesuche sollte daher grundsätzlich durchgeführt werden.
Luftdichtheit in der EnEV
In der Energieeinsparverordnung wird die Luftdichtheit der Gebäudehülle ausdrücklich gefordert. Falls das Gebäude mit einer Lüftungsanlage ausgerüstet ist, besteht generell die Pflicht zum Nachweis der Luftdichtheit. Für Gebäude ohne Lüftungsanlage bleibt die Überprüfung freigestellt. Mit dem Nachweis der Luftdichtheit kann jedoch bei der Bestimmung des Primärenergiebedarfs nach EnEV eine Reduzierung der rechnerischen Lüftungswärmeverluste von über 14 % angesetzt werden (rechn. Luftwechselrate "n"= 0,6 statt 0,7). Der Gesetzgeber "belohnt" also die Durchführung des Blower-Door-Tests mit einem verminderten rechnerischen Energiebedarf, was ggf. eine Förderfähigkeit des Bauvorhabens ermöglicht.
Wird die Dichtheit überprüft, darf das Meßergebnis bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten. Die EnEV bezieht sich hier auf die DIN 4108-7 und nennt folgende Werte (n50-Werte), die unbedingt einzuhalten bzw. zu unterbieten sind:
- bei Gebäuden ohne raumlufttechnische Anlagen: Luftwechselrate von 3/h
- bei Gebäuden mit raumlufttechnischen Anlagen: Luftwechselrate von 1,5/h
Unser Angebot
Durchführung der Luftdichtheitsprüfung inkl. aller erforderlichen Nebenleistungen, insbesondere:
zum Pauschalpreis ab: 300,- € (zzgl. MwSt., z.B. für ein Einfamilienhaus, Neubau, Massivbauweise)
Wir sind im Umkreis von ca. 250 km um Frankfurt/ M. gerne für Sie tätig.
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Luftdichtheitsprüfung bedeutet Qualitätssicherung am Bau !