Das Prüfverfahren

 

Die Luftdichtheit von Gebäuden wird im Differenzdruckverfahren nach DIN EN 13829 bzw. DIN EN ISO 9972 (für Gebäude ab Bauantrag 01.11.2020) bestimmt. Hierzu wird ein Gebläse mit einer Meßeinheit in eine Gebäudeöffnung (Fenster oder Tür) eingebaut und dann eine Druckdifferenz zwischen dem Gebäudeinneren und dem natürlichen Außendruck hergestellt. Die maßgebende Druckdifferenz beträgt dabei 50 Pa (Pascal), oder 0,5 mbar bzw. 5 mm Wassersäule. Das Gebläse hält die Druckdifferenz aufrecht und gleicht dabei die Menge der entweichenden oder nachströmenden Luft mittels variierender Drehzahl aus. Wird die Menge der zur Aufrechterhaltung des Drucks nachgeförderten Luft ins Verhältnis zum Gebäudevolumen (Nettoluftvolumen des Gebäudes, ohne Konstruktion) gesetzt, ergibt sich die sog. Luftwechselrate als Indikator für die relative Dichtheit des Gebäudes.

Bei der eigentlichen Messung werden nacheinander verschiedene Druckstufen angesteuert, gehalten und der jeweilige Leckagestrom aufgezeichnet. Aus dem Mittelwert der aufgezeichneten Leckageströme bei den jeweiligen Druckstufen (eine Meßreihe bei Unter-, eine bei Überdruck) ergibt sich die sog. Luftwechselrate als Quotient aus mittlerem Leckagestrom/ Gebäudevolumen. Die eigentliche Messung dauert i. d. R. nur ca. 20-30 Minuten (ohne Vorbereitung und Leckagesuche).

Kein Gebäude ist absolut dicht, und es ist auch nicht das Ziel, ein hermetisch dichtes Gebäude herzustellen. Entscheidend ist jedoch, an welchen Stellen ggf. ein ungewollter Luftaustausch stattfindet und in welchem Maße dies geschieht.  Eine Leckagesuche sollte daher grundsätzlich durchgeführt werden.

 

Für die Überprüfung kleinerer Gebäude (Ein- oder Zweifamilienhaus bis ca. 1.000 m³ Luftvolumen) kommt das Gerät Minneapolis DuctBlaster zum Einsatz. Größere Gebäude bis ca. 10.000 ³ (je nach Konstruktion und dem daraus zu erwartenden Grad an Dichtheit) werden mit dem Gerät Minneapolis Blower-Door (landläufig namensgebend für den Test) der Fa. "The Energy Conservatory"  geprüft.

 

Das Verfahren wurde entwickelt und zuerst angewandt 1977 in Schweden und Anfang der 80er Jahre in den USA weiterentwickelt und kommerziell verfügbar gemacht. Eine lange Geschichte erfolgreicher Qualitätssicherung am Bau.

 

 

Normen: Luftdichtheit in der EnEV und im GEG

In der Energieeinsparverordnung (EnEV) sowie im Gebäudeenergiegesetz (GEG), gültig ab Stichtag des Bauantrags ab 01.11.2020) wird die Luftdichtheit der Gebäudehülle ausdrücklich gefordert. Falls das Gebäude mit einer Lüftungsanlage ausgestattet ist, besteht generell die Pflicht zum Nachweis der Dichtheit (wenn die LA bei der Energiebedarfsberechnung eingerechnet ist, was üblicherweise der Fall ist). Für Gebäude ohne mechanische bzw. motorische Lüftung bleibt die Überprüfung freigestellt. Allerdings kann auch hier mit dem Nachweis der verminderten Fugenlüftung bei der Bestimmung des sog. Primärenergiebedarfs eine Reduzierung der rechnerischen Lüftungswärmeverluste von über 14% angesetzt werden (rechn. Luftwechselrate „n“= Faktor 0,6, statt 0,7). Der hierdurch verminderte rechnerische Energiebedarf entscheidet oftmals über die Zulässigkeit des Bauvorhabens oder Förderfähigkeit im Rahmen der KfW-Programme.

Wird eine Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des GEG § 26 (nach Verfahren DIN EN ISO 9972:2018-12NA) bzw. EnEV (nach Verfahren DIN 13829)  durchgeführt, darf der bei einer Druckdifferenz zwischen innen und außen von 50 Pascal (0,5 mBar) gemessene Volumenstrom (in m³/h) 

  • ohne raumlufttechnische Anlagen höchstens das 3-fache des beheizten oder gekühlten Luftvolumens des Gebäudes (in m³) betragen: nL50 ≤ 3,0/h
  • mit raumlufttechnischen Anlagen höchstens das 1,5-fache des beheizten oder gekühlten Luftvolumens des Gebäudes (in m³) betragen: nL50 ≤ 1,5/h
  • für Gebäude nach Passivhausrichtlinie gilt ein genereller Grenzwert von 0,6/h, sofern nicht ein noch geringerer Wert in der Berechnung angesetzt wurde.

Der Wert bedeutet konkret, um welchen Faktor das Innenluftvolumen des Gebäudes bei einem Druck von 50 Pa Druckdifferenz (innen/ außen) über den Zeitraum von einer Stunde ausgetauscht würde.

Bei Gebäuden mit einem beheizten oder gekühlten Luftvolumen von über 1.500 m³ darf der bei einer Bezugsdruckdifferenz von 50 Pascal gemessene Volumenstrom (in m³/h)

  • ohne raumlufttechnische Anlagen höchstens das 4,5-fache der Hüllfläche des Gebäudes (in m²) betragen: qE50 ≤ 4,5 m³/m²·h
  • mit raumlufttechnischen Anlagen höchstens das 2,5-fache der Hüllfläche des Gebäudes (in m²) betragen: qE50 ≤ 2,5 m³/m²·h

 

Die jeweiligen Grenzwerte müssen nach DIN 9972 sowohl für die Unter-, als auch für die Überdruckmessung eingehalten werden.

 

Mit der Einführung des GEG ändern sich für die Luftdichtheitsprüfung einige Details, Begrifflichkeiten, Bezugsgrößen und Vorgaben zur Gebäudepräparation, welche nun etwas strenger ausgelegt sind als in der EnEV bzw. DIN 13829. Provisorische Abdichtungen zur (Schluß-)Messung sind nun nur noch in sehr eingeschränktem Umfang gestattet, um die Lüftungsverluste unter realen Nutzungsbedingungen widerzuspiegeln.

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© Göran G. Lennert